Die Geschichte der jüdischen Gemeinde Korbach

Sonderabgaben für Juden

Neben dem an den Fürsten zu zahlenden Schutzgeld, hatten die Juden einen Leibzoll (Kopfsteuer) zu zahlen und an die Stadt Korbach ein Einzugsgeld zu entrichten, das für Simon Salomon 15 Reichstaler (Rtlr.) und für Levmann Amschei Katz und Elias Lazarus je 10 Rtlr. betrug. Außer diesen Abgaben hatten die Schutzjuden ein sogenanntes Nahrungsgeld in Höhe von damals jährlich 8 Rtlr. an die Stadt zu zahlen. Das Nahrungsgeld, auch Nahrungssteuer genannt, sollte als Ersatz dafür dienen, dass die Juden als Nichtbürger keine ehrenamtlichen Tätigkeiten (z. B. Wachdienste, Marktwachen, Botengänge, Scharwerken) leisten mussten und von Einquartierungen und vom Militärdienst befreit waren. Selbstverständlich mussten die Juden neben diesen Sonderabgaben die für alle geltenden Steuern entrichten.

Auch wurden die in jüdischem Besitz stehenden Häuser ungleich höher im Brandkassenwert (und damit auch im Beitrag) eingestuft, als vergleichbare Gebäude in christlichem Besitz. Dies wurde von Hermann Thomas, dem Verfasser der Häuserbücher von Alt-Korbach, beim Vergleich des Brandkassenverzeichnisses von 1762 mit Nachtrag von 1784 festgestellt (siehe Häuserbücher Heft 6, Seite 25). Zwar ist nicht erwiesen, ob die höhere Einstufung auf Wunsch der Eigentümer oder zur Erzielung höherer Brandkassenbeiträge erfolgte, letzteres ist aber wahrscheinlicher.

Die Ansiedlung von Juden in Korbach brachte auch die Geistlichkeit auf den Plan, die um die ihnen zustehenden Stolgebühren (Abgaben für kirchliche Amtshandlungen) fürchteten, auf die sie nicht verzichten wollten. In einer Eingabe an das Fürstliche Konsistorium in Arolsen vom 7.11.1763 weisen die Pfarrer darauf hin, dass mittlerweile 3 jüdische Familien in mit Geld belegten Häusern wohnen, aus denen sie bisher ihren Nutzen zogen. Die Entscheidung des Konsistoriums erging am 10.4.1764 dahingehend, dass die Juden keine Stolgebühren zu entrichten hätten.

Im Jahr 1770 war die Judenschaft in Korbach auf fünf Familien angewachsen und es kam bereits in diesem Jahr zur Gründung einer israelitischen Gemeinde, die zur Voraussetzung hatte, dass mindestens zehn religionsmündige Männer vorhanden waren. 1775 waren es 8 Familien mit insgesamt 65 Personen (38 männliche und 27 weibliche). Bei dieser Familienzahl blieb es dann in etwa für die nächsten Jahrzehnte, denn die Zahl der den Juden erteilten Niederlassungserlaubnisse wurde alsbald beschränkt.

 

Gewerbliche Tätigkeit der Juden

Der Schutzbrief berechtigte den Inhaber zur häuslichen Niederlassung und zu allen den Juden zugelassenen Handelstätigkeiten. Da den Juden die Ausübung eines Handwerks nicht erlaubt war, und sie auch keine Landwirtschaft betreiben durften, wurden sie auf den Hausierhandel, damals Schacherhandel genannt, verwiesen. Der Schacherhandel wurde wie folgt definiert:

 

    "Mit dem Namen Schacherhandel bezeichnet man im allgemeinen die allerniedrigste Stufe des kaufmännischen Gewerbes, welches an keine feste Lokalität gebunden von Haus zu Haus mit vielerlei Gegenständen, gleich ob alt oder neu, meistens jedoch mit Kleinigkeiten und Trödel, namentlich mit alten Kleidern, Geräten und anderen abgängigen Sachen, durch deren Verkauf , Ankauf oder Tausch getrieben wird."



Alsbald erweiterten die jüdischen Händler ihr Gewerbe auf den Vieh- und Fruchthandel , Ellen- und Kurzwaren, Branntwein, Wolle usw.

Etwa um 1800 gab es Bestrebungen, die Juden von Handeln, (Schachern und Wuchern nach damaligem Sprachgebrauch) abzubringen und sie auch handwerklichen Tätigkeiten zuzuführen. Dem standen aber wiederum die Vorschriften der Innungen und Gilden entgegen, nach denen nur Christen als Lehrlinge und Gesellen aufgenommen werden durften. Handwerksmeister konnte nur werden, wer das Bürgerrecht besaß, das den Juden zu dieser Zeit aber noch verweigert wurde. Der Korbacher jüdische Schulmeister Baer Samuel versuchte im Jahr 1798 seinen Sohn das Goldschmiedehandwerk erlernen zu lassen. Obwohl ein ortsansässiger Handwerker zur Annahme des Lehrlings bereit war, verhinderte die Goldschmiedezunft - trotz Intervention des Fürsten - die Aufnahme, weil in den Statuten eindeutig festgelegt war, dass nur Kinder christlicher Eltern Lehrlinge werden durften. Auch von der Korbacher Metzgerzunft ist überliefert, dass sie sich heftig gegen die Aufnahme von Juden wehrte. So zogen die Juden weiterhin als Handelsmänner über Land, meist als Viehhändler, aber eine Spezialisierung auf bestimmte Waren gab es nicht, sie handelten mit einer ganzen Palette von Waren. Was sie nicht im Packen oder in der Kötze bei sich führten, konnten sie auf Bestellung beschaffen.



Verzeichnis der handeltreibenden Kaufleute in Corbach von 1831:

Das Verzeichnis enthält die Namen und die Branche von 24 Kaufleuten, die es 1831 in Korbach gab. Unter den 24 Kaufleuten gab es 7 Juden, und zwar:

  1. Wittgensteinsche Handlung
    Wolle

  2. Simsen Wittgenstein
    Leder

  3. Lazarus Löwenstern
    Tuche, Baumwollwaren, Band- und andere Ellenwaren, Glas und Porzellan

  4. Jacob Samuel und die Kinder von dessen Bruder Samuel Moses (später Mosheim)
    Vieh, Frucht, Felle, Band- und Kurzwaren

  5. Moses Laz
    Ellenwaren, Eisen, Felle und andere Kleinigkeiten

  6. Aron Buchsbaum
    Felle

  7. Henoch Baer
    Felle

Die damals noch überaus zahlreichen Kram- und Viehmärkte waren ohne jüdische Händler kaum denkbar. Bei der Festlegung der Markttage wurde darauf geachtet, dass sie nicht auf jüdische Feiertage fielen. Wegen der seinerzeit noch schlechten Verkehrsverhältnisse im ländlichen Raum war die Art der jüdischen Handels- und Vermittlertätigkeit für die Landbevölkerung von großer Bedeutung. Wesentlich war ferner, dass die jüdischen Händler Geld verliehen oder vorschossen, sie übernahmen praktisch die Aufgaben der im ländlichen Bereich damals noch nicht vorhandenen Banken. Die ländlichen Produkte wie Vieh, Felle, Garn, Wolle, Leinen, Tuche usw nahmen die jüdischen Händler in Zahlung und lieferten dafür der Landbevölkerung Waren und Gebrauchsgüter, die diese nicht selbst herstellen oder beschaffen konnte.

Die Art des Handels der jüdischen Handelsmänner unterschied sich auch wesentlich von der der heimischen Kaufmannschaft, die an Traditionen und Regeln der Kaufmannsgilde gebunden war. Die jüdischen Händler, denen die Zugehöri gkeit in der Kaufmannschaft verwehrt wurde, handelten unkonventionell; sie gingen in die Häuser, umschmeichelten die Kunden, weckten Kaufbedürfnisse, räumten ihnen Vorteile ein, unterboten die festgesetzten Preise, während die in Konventionen verhafteten Kaufleu te mit gewisser Distanz ihren meist festen Kundenstamm betreuten.

Nun mussten die Juden jedes sich nur bietende Geschäft wahrnehmen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, denn sie hatten neben den allgemein geltenden Abgaben beträchtliche Sonderzahlungen, wie das Schutzgeld, den Leibzoll (Kopfsteuer), das Nahrungsgeld und das Einzugsgeld aufzubringen.

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